badplus GmbH der Online-Sanitär-Zentraleinkauf
Reesbergsiedlung 40a
32120 Hiddenhausen
§ 1 Allgemeines
§ 3 Auftragsbestätigung und Preise
§ 4 Lieferbedingungen
§ 4a Rücklieferungen
§ 5 Mängelrügen und Mängelhaftung
§ 6 Schadenersatz
§ 8 Eigentumsvorbehalt
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus unseren Verträgen ist Herford. Soweit der Käufer Vollkaufmann ist oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch aus Wechsel, Scheck oder sonstigen Urkunden, das für den Sitz der badplus GmbH zuständige Zivilgericht (Amtsgericht Herford; Landgericht Bielefeld).
Reesbergsiedlung 40a
32120 Hiddenhausen
§ 1 Allgemeines
Nachstehende Bedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr, vor allem auch künftige Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebote- Unsere Angebote sind freibleibend.
- Alle Angaben, wie Maße, Gewichte und Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in unseren Dateninformationen sind annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Entsprechendes gilt für solche Angaben unserer Lieferwerke.
- Die von uns gezeigten Zusammensetzungen sanitärer und heizungs-technischer Einrichtungsgegenstände verfolgen ausschließlich den Zweck, dem Endverbraucher Kombinationsmöglichkeiten der verschiedenen Artikel zu zeigen. Die einzelnen Artikel werden, wie sie vom Hersteller bezogen sind, ohne Veränderung an unseren Kunden ausgeliefert. Vorrichtungen, Montagen, Zusammenstellungen von Gesamtheiten u.ä. werden von uns nicht vorgenommen.
- Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugängig gemacht werden.
§ 3 Auftragsbestätigung und Preise
- Alle Abschlüsse, Vereinbarungen und Erklärungen sowie deren Änderung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
- Wenn nichts anderes vereinbart, berechnen wir den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis.
§ 4 Lieferbedingungen
- Lieferfristen und Liefertermine verstehen sich unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen. Der Käufer kann von uns innerhalb einer angemessenen Frist die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer weiteren angemessen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. Wir geraten erst in Lieferverzug, wenn eine weitere vom Kunden schriftlich gesetzte Frist von mindestens 4 Wochen verstrichen ist und wir die Verzögerung zu vertreten haben. Beruht unser Lieferverzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sind Schadenersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Verzug oder Unvermögen unserer Vorlieferanten.
- Die Wahl des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne abladen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Anlieferung auch mit schweren Lastzügen erfolgen kann. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen.
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn dadurch für den Käufer kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
- Die Ware wird branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 4a Rücklieferungen
- Die Rückgabe von Ware, die von uns geliefert wurde, kann nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und zwar in einwandfreiem Zustand und Originalverpackung bei frachtfreier Rücksendung erfolgen. Es werden abzüglich 25 Prozent für Unkostenanteil gutgeschrieben.
- Kommissionsbezogene Fertigungen, Duschabtrennungen und Badmöbel können nicht zurückgenommen werden.
§ 5 Mängelrügen und Mängelhaftung
- Mängelrügen, soweit offensichtlich oder aber aufgrund einer angemessenen Untersuchung der Ware erkennbar, müssen unmittelbar beim Warenerhalt schriftlich und spezifiziert erfolgen (schriftlicher Vermerk auf den Lieferpapieren bei Paketzusteller oder Spedition). Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Jegliche Verarbeitung der Ware gilt als Annahme.
- Der Verkauf von Ware, die als mindere Qualität verkauft wird, erfolgt unter Ausschluss jeder Gewährleistung.
- Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ist Nachbesserung oder Ersatzlieferung in zumutbarer Weise nicht möglich oder ist eine Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen, kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen.
- Ein Recht aus Wandelung oder Minderung, sowie Schadenersatz irgendwelcher Art, insbesondere entgangenem Gewinn oder Widererstattung oder unmittelbar oder mittelbar durch die Annahme, Verwendung oder Bearbeitung der fehlerhaften Stücke dem Empfänger erwachsenen Kosten ist ausgeschlossen.
- Unsere Gewährleistung für Fabrikationsmängel beschränkt sich in jedem Fall auf die Gewährleistungspflicht unserer Lieferanten.
- Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beginnt grundsätzlich nach 2 Jahren mit der Abnahme der Bauleistung durch den Auftraggeber.
- Einer ausdrücklich erklärten Abnahme steht dabei die vom Auftraggeber zu Unrecht verweigerte Abnahme gleich. Mit dem Tag, zu dem der Auftraggeber mit seiner Weigerung, die Abnahme durchzuführen, in den Verzug der Annahme gerät, wird die Gewährleistungsfrist in Lauf gesetzt.
- Mängelansprüche verjähren spätestens 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
§ 6 Schadenersatz
Ansprüche auf Schadenersatz unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sind ausgeschlossen, wenn uns nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist oder wenn wir schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. Ausgeschlossen sind in jedem Falle Schadenersatzansprüche für Schäden, die nicht unmittelbar durch unsere Leistung verursacht sind.
§ 7 Zahlungen- Unsere Rechnungen sind zum vereinbarten Fälligkeitstermin, ansonsten zu dem auf der Rechnung genannten Datum netto Kasse fällig.
- Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass alle früheren Rechnungen beglichen sind. Die Skontofrist beginnt mit dem Rechnungsdatum. Für die Berechnung des Skontobetrages ist der Netto/Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Frachten, Gutschriften usw. maßgeblich.
- Zur Annahme von Schecks und Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Diese werden erst nach Einlösung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugspesen gehen zu Lasten des Kunden.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen eigener Ansprüche
- Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank seit dem Fälligkeitsdatum zu berechnen. Darüber hinaus haben wir das Recht,
- ohne Nachfrist von allen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unsere Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, Sicherheiten zu fordern, gestellte Sicherheiten zu verwerten und alle noch ausstehenden Forderungen fällig zustellen, ohne dass damit von dem Recht vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Die Möglichkeit, weiteren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
- Entsprechendes gilt, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird.
- Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührende Umstände, ebenso Anschriftenänderungen, sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat.
- Die Bearbeitung, Verarbeitung und Montage von uns gelieferter Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen.
- Der Kunde ist berechtigt, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr über die Ware zu verfügen, solange wir diese Berechtigung nicht ausdrücklich widerrufen.
- Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsanteile bzw. Rechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung an uns ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
- Der Kunde hat die Ware gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser in üblichem Umfang zu versichern. Er trifft hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab.
- Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen seinen Abnehmern den Eigentumsvorbehalt offen zulegen.
- Dem Kunden ist es untersagt, mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
- Der Kunde ist verpflichtet, Beeinträchtigungen unseres Eigentums-vorbehaltsrechtes sofort anzuzeigen, uns insbesondere von drohenden Pfändungen Dritter sofort Nachricht zu geben. Er hat den Gläubiger auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
- Im Übrigen tritt der Kunde alle aus der weiteren Verarbeitung und weiteren Veräußerung der Ware entstehenden Forderungen an uns ab, und zwar einschließlich aller Nebenrechte und Sicherheiten. Wird die Ware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
- Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer alle erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen.
- Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen, jedoch nur solange, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Diese Ermächtigung kann widerrufen werden.
- übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten frei.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus unseren Verträgen ist Herford. Soweit der Käufer Vollkaufmann ist oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch aus Wechsel, Scheck oder sonstigen Urkunden, das für den Sitz der badplus GmbH zuständige Zivilgericht (Amtsgericht Herford; Landgericht Bielefeld).